Home
Themen:
Übersicht
Projekttage
Outdoor
Schulreform
MSA
Abitur
Weihnachten
10 Fragen
Events
Verschiedenes
WM 2006
Das neue Schulgesetz für Berlin
Schulgesetz

[Schulgesetz: Verkürzung der Schulzeit]
[Schulinformationen]

Thomas Hungs (Schulleitung):

Ich möchte Ihnen das neue Schulgesetz für Berlin in seinen Grundzügen für den Bereich des Gymnasiums in aller Kürze erläutern. Die wichtigsten Teile des Schulgesetzes sind:

  • Teil I: Auftrag der Schule und Recht auf Erziehung und Bildung,
  • Teil II: Schulgestaltung,
  • Teil III: Aufbau der Schule,
  • Teil IV: Schulpflicht,
  • Teil V: Schulverhältnis,
  • Teil VI: Schulverfassung, ...

Ich teile Ihnen die wichtigsten Änderungen ohne eine persönliche Bewertung mit.

Prinzip: Die Eigenverantwortung der einzelnen Schule soll gestärkt werden (§7). Um das zu erreichen, müssen Aufgaben der Schulaufsicht in die Schule übertragen werden. Dazu gehört folgerichtig, dass die Schulen ihr eigenes pädagogisches Profil entwickeln. Sie erhalten eine Selbständigkeit in pädagogischer, finanzieller, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht.

Im einzelnen sind das exemplarisch folgende Gestaltungsspielräume:

Finanziell: Die Schulen sind für die ‚kleine bauliche Unterhaltung’ selbst verantwortlich. Im Rahmen der Personalmittelbudgetierung können Lehrkräfte direkt von der Schule bezahlt werden. Nicht ausgeschöpfte Mittel können in das folgende Jahr übertragen werden.

Personell: Aus §4 (8) und Teil II des Schulgesetzes ‚Schulgestaltung’ (Schulprogramm, Schulprofil, Evaluation) folgt, dass die Schule Einfluss auf das Personal nehmen muss. Es wird also schulbezogene Ausschreibungen geben, genauso wird der Schule bei Umsetzungen eine direkte Beteiligung eingeräumt. Hier gibt es sicher ein Spannungsfeld, denn der Personalrat auf bezirklicher Ebene wird einen Teil seiner Aufgaben einbüßen. Es wird darüber nachgedacht, an den Schulen Personalräte einzurichten.

Pädagogisch: Es wird Rahmenlehrpläne geben. Jede einzelne Schule wird viele curriculare Freiheiten bekommen. Die Ausgestaltung (z.B. Veränderung der Stundentafel, jahrgangsübergreifender Unterricht auch in der Mittelstufe usw.) geschieht nur auf der Grundlage unseres Schulprogramms.

Organisatorisch-administrativ, Gremien: Das Schulprogramm mit all seinen Folgerungen wird eine starke Außenwirkung haben. Damit bekommt die Schulkonferenz eine größere Bedeutung, weil in ihr alle am Schulleben Beteiligten sitzen. Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt, um eine gewisse Kontinuität in die Arbeit dieses Gremiums zu bekommen. Es werden dort in Zukunft vier Lehrer und der Schulleiter, vier Eltern und vier Schüler, wie auch jetzt schon im Schulverfassungsgesetz verankert, sitzen. Daneben gibt es ein weiteres Mitglied der Schulkonferenz, das nicht der Schule angehören darf. Die Schulkonferenz bestimmt dieses voll stimmberechtigte Mitglied.

Es wird Ausschüsse nur noch geben, wenn die entsprechenden Gremien es wünschen. Wenn also kein Finanzausschuss eingerichtet wird, dann entscheidet die Schulkonferenz über die Finanzen nach Absprache mit den Fachbereichen und der Schulleitung. Ein Vermittlungsausschuss, ein ständiger Ausschuss usw. werden also nicht mehr verpflichtend gebildet.

Die Gesamtkonferenz ist das Gremium der Schule für pädagogische Entscheidungen. Eine gewisse Schwächung dieses Gremiums ist zu erkennen, wenngleich hier im Rahmen des Schulprogramms und des Profils viel weiterreichende Entscheidungen getroffen werden können als bisher.



Die Schule wird wie ein Wirtschaftsunternehmen geführt werden müssen. Folglich steht im §70, dass der Schulleiter die Gesamtverantwortung trägt – sie ist auch nicht teilbar. Der Schulleiter bekommt Dienstvorgesetztenaufgaben, die bisher die Schulaufsicht wahrgenommen hat.

Dazu gehören (ohne Beteiligung der Schulkonferenz):
Die Genehmigung von Sonderurlauben, Nebentätigkeiten, Fortbildungsveranstaltungen usw., aber auch die regelmäßigen dienstliche Beurteilungen (§72) und die Beurteilungen im Rahmen von Beförderungen, Einstellungen bei schulscharfen Ausschreibungen und Umsetzungen von Lehrern gehören dann in das Aufgabengebiet eines Schulleiters. Besonders deutlich sind die Veränderungen im neuen Schulgesetz (§70) im Bereich der fachlichen Aufsicht. Der Schulleiter hat in Zukunft die Pflicht bei Mängeln in der Qualität des Unterrichts einzugreifen. Also eine klare Absage an die nur ‚verwaltete’ Schule von heute.

Hier ergibt sich sicher ein neues Spannungsfeld, denn die Schule muss noch für die Senatsverwaltung ‚planbar’ bleiben. Sie wird sich ihr aber auf der Grundlage dieses Gesetzes ein klein wenig entziehen.

Es gibt aber noch weit mehr Veränderungen: So wird es einen mittleren Schulabschluss geben. Ein Gymnasialschüler wird nicht mehr automatisch in die 11. Klasse versetzt, auch wenn er nach den Kriterien der Versetzung in die 11. Klasse eintreten könnte. Dieses ‚kleine Abitur’ wird vermutlich erst 2005 eingeführt. Die Verkürzung auf 12 Schuljahre scheint beschlossen, findet aber noch keinen Eingang in dieses Gesetz, weil die Beratungen dazu noch nicht abgeschlossen sind. Das Zentralabitur wird in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache wahrscheinlich noch vor Einführung der 12 Schuljahre durchgesetzt werden.

Die größten Veränderungen wird es im Bereich der Grundschule geben. Aber dafür ist hier kein Platz mehr, um sie Ihnen angemessen vorzustellen.

Noch einige Bemerkungen zu den Rechtsgrundlagen: Vieles ist bisher in Ausführungsvorschriften (AV) geregelt (z.B.die Sek.I-Ordnung, die AV Klassenarbeiten, die AV Wandertage usw.). Sie haben für die Gerichte keinerlei bindende Wirkung. Es wird also in Zukunft nur noch wenige AVs geben, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Alles wird in „Rechtsverordnungen“ geregelt werden, die eine bindende Grundlage auch für die Gerichte haben werden. Die derzeit 29 Stellen im Schulgesetz, dass „Näheres durch Rechtsverordnungen geregelt“ wird, ist also dieser Unsicherheit geschuldet.

Wir müssen dieses Gesetz nicht fürchten – unsere internen und externen Evaluationen (Umfragen, Rückmeldungen von Eltern, Anmeldungen, Schülerzahlen, usw.) belegen, dass wir uns mit jeder anderen Schule in dieser Stadt messen lassen können und das ohne strukturelle Veränderungen im Einzugsgebiet unserer Schule.

Thomas Hungs

Tipp der Redaktion: Weitere Informationen zum Schulgesetz finden Sie auch im Informationsschreiben "Schule für Berlin" des Landes Berlin.

Stand: 12.12.2003